BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 578/18: Zur Auszahlung offener Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.11.2019 mit der Frage zu befassen, ob die Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos auch dann erfüllt, wenn der gerichtliche Vergleich lediglich die Klausel enthält, wonach der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei der beklagten Arbeitgeberin als Sekretärin beschäftigt. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung war es in einem Kündigungsschutzprozess zu einem gerichtlichen Vergleich gekommen. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung endete. Bis zu dem Beendigungstermin wurde die Klägerin unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung (und Anrechnung des Resturlaubs) freigestellt.
(Symbolbild)
Eine Regelung bezüglich des Positivsaldos auf dem Arbeitszeitkontos der Klägerin enthielt der Vergleich nicht. Ebenso wenig befand sich im Vergleich eine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel.
Nachdem das Arbeitsverhältnis entsprechend des im Vergleich geregelten Beendigungstermins ausgelaufen war, forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von 67,10 Gutstunden aus dem Arbeitszeitkonto.
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht; das Landesarbeitgericht hob auf Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin zum BAG.
Das BAG stellte sich auf die Seite der Klägerin:
Ende ein Arbeitbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeitausgleich gewährt werden, so habe der Arbeitgeber sie finanziell auszugleichen. Anderes würde gelten, wenn die Freistellung auch eine Anrechnung der Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto vorsehe. Daran fehlte es hier aber.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.11.2019, 5 AZR 578/18; Pressemitteilung Nr. 40/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)