VG Düsseldorf, 23.12.2019 - 14 L 3150/19: Zur Frist der Fahrerlaubnisbehörde für MPU-Gutachten
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sich am 23.12.2019 in einem Eilverfahren mit dem Fall eines Fahrerlaubnisinhabers zu befassen, der gelegentlich Cannabis konsumierte und am 15.06.2017 beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem THC-Wert von 5,1 ng/ml im Blutserum gestellt wurde.
Unter dem 29.07.2019 erhielt der Fahrerlaubnisinhaber einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, binnen einer Frist von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) vorzulegen.
(Symbolbild)
Der Fahrerlaubnisinhaber wurde auf die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen:
"(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen."
Der Fahrerlaubnisinhaber hatte kein Gutachten vorgelegt. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sofortvollzug wurde angeordnet.
Der Antragsteller erhob Klage ein und begehrte beim VG Eilrechtsschutz, d.h. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er war vor allem der Ansicht, dass die Frist zur Vorlage des Gutachtens so zu bemessen sei, dass sie sich an der Länge eines Drogenabstinenzprogramms - dies liefe im praktischen Ergebnis auf mindestens 12 Monate hinaus - orientiere.
Zu Unrecht, wie das VG ausführte:
"Die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gesetzte Frist von 3 Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist die Frist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Sie muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar ist. Dabei muss eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage sein. Dies ist bei einer Frist von 3 Monaten in der Regel der Fall, [...]. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Frist entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht so bemessen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb der Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren, um seine Fahreignung wiederzuerlangen. Denn der Sinn der Gutachtensanordnung besteht in der Klärung, ob der Betroffene gegenwärtig geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist." (Herv. v. Uz.)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)