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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 498/19: Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft vor Tätigkeitsbeginn

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 27.02.2020 entschied, gilt das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch schon für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG lautet:

"(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft,

[...]

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. [...]"

Im entschiedenen Fall sollte die Klägerin gemäß Arbeitsvertragsurkunde vom 09./14.12.2017 ab 01.02.2018 für den Beklagten als Rechtsanwaltsfachangesetllte tätig sein.

Symbolbild schwangere Frau

(Symbolbild)

Mit Schreiben vom 18.01.2018 informierte die Klägerin den Beklagte über die festgestellte Schwangerschaft sowie ein ärztliches Beschäftigungsverbot.

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.01.2018 zum 14.02.2018 das "Arbeitsverhältnis".

Die fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Denn die Kündigung vom 30.01.2018 ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG iVm. § 134 BGB nichtig.

Dies wurde durch alle drei Instanzen entschieden.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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