VGH München, 13.03.2020 - 11 ZB 20.1: Einmaliger Konsum harter Drogen führt zu Fahrerlaubnis-Verlust
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH bzw. VGH München) hatte sich in einem Beschluss vom 13.03.2020 mit dem Antrag auf Zulassung zu einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München in einer fahrerlaubnisrechtlichen Sache zu befassen.
In dem Verfahren vor dem VG München hatte die Klägerin sich erfolglos gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, unter anderem der Klasse B, gewandt. Hierzu war es gekommen, nachdem die Klägerin insbesondere eingeräumt hatte, an Fasching geschenktes Amphetamin konsumiert zu haben. In der Folge hatte das zuständige Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV entzogen. Die Entziehung erfolgte nach Anhörung der Klägerin unmittelbar, d.h. ohne die vorangehende Aufforderung, sich zunächst einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen.
§ 11 Abs. 7 FeV lautet:
"(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens."
Symbolbild
Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV betrifft die "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" und schließt die Fahreignung hierbei aus.
Die Kläger hatte auch beim BayVGH keinen Erfolg:
"Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen [...]. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat [...]."
Die einmalige Einnahme einer harten Droge genügte. Diese Einnahme hatte die Klägerin selbst eingeräumt.
Entgiftung und Entwöhnung sowie einjährige Abstinenz standen offenbar nicht im Raum (vgl. Ziff. 9.5 der Anlage 4 der FeV).
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)