BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19: Zur Vergütungspflicht der Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 18.03.2020 mit der Frage zu befassen, ob ein klagender Außendienstmitarbeiter (Servicetechniker) einen Anspruch auf Vergütung von Fahrzeiten hatte, obwohl eine im Betrieb bestehende Betriebsvereinbarung bestimmte (zeitlich kürzere) Fahrtstrecken zur ersten und von der letzten Arbeitsstätte von der Vergütungspflicht ausnehmen wollte.
Im entschiedenden Fall war der klagende Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberin (Beklagte) tätig, die aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden war. Kraft einer Bezugnahme-Klausel in dem dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsvertrag fanden diese Tarifverträge auch für den Kläger Anwendung.
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Im Betrieb der Beklagten bestand ferner eine Betriebsvereinbarung (BV), die vorsah, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit.
Entsprechend dieser BV stellte die Beklagte Anfahrtszeiten des Klägers zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden, wenn sie 20 Minuten nicht überschritten, nicht als Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto ein.
Der Kläger war mit dieser Handhabung nicht einverstanden und verlangte hierfür gleichwohl Arbeitsvergütung. Insgesamt ging es um ca. 1.300,00 € brutto.
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzliche ohne Erfolg.
Das BAG hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) zurück.
Hierbei wies das BAG zunächst auf die Bestimmung des § 77 Abs. 3 BtrVG hin:
"(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."
Im entschiedenen Falle sei die Frage der Arbeitsvergütung bereits durch den Tarifvertrag (abschließend) geregelt, eine Öffnungsklausel zugunsten der verfahrensgegenständlichen BV sei nicht vorgesehen. Damit greife die sog. Regelungssperre des Tarifvertrages ein.
Das BAG konnte die Klage aber gleichwohl nicht abschließend entscheiden. Denn das höchste deutsche Arbeitsgericht konnte mangels entsprechender Feststellungen des LAG nicht beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Dies muss nun vom LAG nachgeholt werden.
(Quelle: BAG, Urteil v. 18.03.2020, 5 AZR 36/19; Pressemitteilung Nr. 12/20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)