AG Neunkirchen: Versorgungsausgleich nach Tod der geschiedenen Ehefrau ab 01.08.2019 beendet
Das Familiengericht Neunkirchen hatte sich Ende 2019 mit dem Fall eines Rentners zu befassen, der im Rahmen seines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs monatlich rund 400,00 DM (entspricht heute einer Rente in Höhe von ca. 350,00 €) an Rentenanwartschaften an seine Ex-Frau abgeben musste.
Nachdem diese zwischenzeitlich verstorben war und der Abzug gleichwohl fortgesetzt wurde, schaltete der Rentner das Familiengericht Neunkirchen ein. Denn er störte sich daran, dass der Abzug auch über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau hinaus fortgesetzt wurde.
(Symbolbild)
Ein direkter Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Ehefrau (Antrag nach § 37 Abs. 1 VersAusglG) bei der gesetzlichen Rentenversicherung schied im vorliegenden Fall übrigens aus, da für einen solchen Antrag eine zeitliche Grenze von 36 Monaten gilt.
Denn § 37 Abs. 2 VersAusglG lautet:
"Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat."
Nach Einholung anwaltlichen Rates ließ der Rentner von der Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB somit ein familiengerichtliches Verfahren einleiten.
Mit Erfolg:
Das Familiengericht beendete nach einem rund sechs monatigem Verfahren den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die Zukunft. Damit erhält der Antragsteller seine Rente in Zukunft ohne den bisherigen, versorgungsausgleichsbedingten Abzug.
Ein solches Verfahrensergebnis ist in vielen "Altfällen", d.h. in Verfahren, denen Versorgungsausgleichsentscheidungen bis in die Jahre ca. 2009/2010 zugrundeliegen, möglich. Dabei gilt die oben dargestellte Grenze von 36 Monaten nicht, da sie sich nicht auf ein gerichtliches Verfahren bezieht. Dafür gelten im gerichtlichen Verfahren andere Voraussetzungen, deren Einschätzung im Einzelfall durchaus Erfahrung erfordern kann und die sich an dieser Stelle nicht erschöpfend darstellen lassen.
Interessierte Geschiedene, die aufgrund von Altentscheidungen Anrechte an den zwischenzeitlich verstorbenen, geschiedenen Ehepartner abgeben haben, können sich für eine kostenlose Ersteinschätzung an die bundesweit tätige Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden. Da ein Antrag an das Familiengericht jeweils erst ab dem Ersten des Monats wirkt, der auf den Antragsmonat folgt, solte etwaiger Rechtsrat ohne Zeitverzug eingeholt werden.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)