BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19: Kündigung bei Kabinen-Personal von Air Berlin - Massenentlassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 14.05.2020 mit der Klage einer Flugbegleiterin der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin gegen eine Kündigung des Kabinenpersonals vom 27.01.2018 zu befassen.
Die Klägerin war als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt.
Die Klägerin war allerdings nicht die einzige, von Kündigung betroffenen Mitarbeiterin. Vielmehr waren noch so viele weitere Beschäftigte betroffen, dass die besonderen Bestimmungen für Kündigungen bei sog. Massentlassung einzuhalten waren. Damit waren von Arbeitgeberseite die gesetzlichen Regelungen über "Anzeigepflichtigungen Entlassungen" (§§ 17 ff. KSchG) zu beachten.
(Symbolbild Flughafen)
Die beklagte Fluggesellschaft hatte hierbei wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen "Betrieb Kabine" und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Kabinen-Personal bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord erstattet.
Das BAG ging allerdings davon aus, dass die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf hätte erfolgen müssen. Insoweit hatte das BAG in entsprechender Lage auch schon bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals entschieden, dass die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf hätte erfolgen müssen.
Im Übrigen sah das BAG auch noch inhaltliche Mängel der Massenentlassungsanzeige.
Aufgrund fehlerhafter Massentlassungsanzeige war die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam.
§ 134 BGB lautet:
"Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."
(Quelle: BAG, Urteil v. 14.05.2020, 6 AZR 235/19; Pressemitteilung Nr. 15/20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)