BVerwG, 14.05.2020 - 2 C 13.19: Keine sichtbaren Tätowierungen im bayerischen Polizeivollzug
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einer Entscheidung vom 14.05.2020 mit der Frage zu befassen, ob ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter einen Anspruch gegen seinen Dienstherren darauf hat, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm zu genehmigen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Freistattes Bayern vergeblich einen entsprechenden Antrag gestellt.
Die anschließende Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
(Symbolbild Tätowierung)
Das BVerwG stellte sich auf den Standpunkt, dass bereits das Bayerische Beamtengesetz für im Dienste stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen im sichtbaren Körperbereich regele.
Art. 75 Abs. 2 BayBeamtenG lautet:
"(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."
Es verwies insbesondere auf die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten. Individuelle Interessen des Beamten müssten hinter dem Ziel eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 14.05.2020, 2 C 13.19; Pressemitteilung Nr. 23/2020)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)