01.01.2020: Allgemeiner Mindestlohn steigt auf 9,35 € brutto je Zeitstunde
Wie in der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) vom 13.11.2018 vorgesehen, steigt der allgemeine Mindestlohn im Sinne des MiLoG ab 01.01.2020 auf 9,35 € brutto.
Insoweit heißt es in § 1 MiLoV2:
"Der Mindestlohn beträgt ab
[.......]
b) 1. Januar 2020 9,35 Euro brutto je Zeitstunde."
Bei seiner Einführung zum 01.01.2015 betrugt der Mindestlohn 8,50 € (§ 1 Abs. 1 MiLOG).
(Symbolbild)
Für Änderungen des allgemeinen Mindeslohns sieht das Gesetz ein abgestuftes Verfahren vor:
Es besteht eine ständige Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission), die auf Vorschlag der Bundesregierung eingerichtet wird und alle fünf Jahre neu berufen wird (§ 4 MiLoG). Die Amtszeit der ersten Mindestlohnkommission lief von 2015 bis 2019. Seit 2020 ist eine zweite Mindestlohnkommission im Amt.
Die Mindestlohnkommission hat insbesondere alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohns zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 MiLoG lautet:
"(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen."
Der Mindestlohn kann dann durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission geändert werden:
§ 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG lautet:
"Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden."
Die nächste Anpassung soll ausweislich der Verlautbarung auf der Homepage des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales (BAMS) zum 01.01.2021 erfolgen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)