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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

OVG Münster, 24.07.2020 - 6 B 925/20 und 6 B 957/20: trotz Corona kein Abbruch von Sabbatjahr

Nach zwei Beschlüssen des Oberwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) vom 24.07.2020 haben zwei verbeamtete Lehrer, nämlich eine Lehrerin aus Bochum und ein Lehrer aus Dormagen, die gemeinsam in ihrem Sabbatjahr eine Weltreise angetreten hatten, keinen Anspruch darauf, die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte "Sabbatjahr", vorzeitig zu beenden.

Im entschiedenen Fall hatten die beiden Lehrer zum Schuljahr 2019/2020, also Ende August 2019, ihre Freistellungspahse angetreten. Im April 2020 stellten sie per E-Mail noch von Australien aus bei den Schulbehörden den Antrag, das Sabbatjahr vorzeitig zu beenden. Sie machten geltend, dass infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen die Freistellungszeit für entwertet sei.

Symbolbild Sydney

(Symbolbild Sydney)

Zwei Eilanträge an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen blieben ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte wiesen darauf hin, dass kein besonderer Härtefall im Sinne des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gegeben sei, der den Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar machen würde.

§ 65 Abs. 3 LBG NRW lautet auszugsweise:

"(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

[...]

3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist."

Der Umstand, dass das Lehrerpaar seine Weltreise nocht fortsetzen könne, sei kein besonderer Härtefall. Vielmehr sei es beamteten Lehrern - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten.

Diese Auffassung wurde vom OVG bestätigt. Die Eilanträge wurden somit zurückgewiesen.

(Quelle: OVG Münster, Beschlüsse v. 24.07.2020 - 6 B 925/20 u. 6 B 957/20; Pressemitteilung vom 24.07.2020)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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