AG Bad Kissingen, 15.06.2021 - 72 C 96/21: Desinfektionskosten vor Rückgabe an den Kunden ersetzbar
Die zivilrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen führt in der Praxis immer wieder zu Streit zwischen den Beteiligten.
Selbst in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, wird vielfach erbittert selbst über Kleinpositionen gestritten.
(Symbolbild)
Zur Zeit häufen sich veröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die sich mit unterschiedlichsten Ergebnisse mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Desinfektionskosten beschäftigen. Hintergrund bildet der Umstand, dass zahlreiche Werkstätten die Kosten einer Corona-bedingten Fahrzeugdesinfektion mit auf die Reparaturrechnung setzen.
So war es auch im Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Bad Kissingen vom 15.06.2021 zugrunde lag.
Das AG nahm hierbei folgende Differenzierung vor:
Zumindest die Desinfektionskosten, die vor der Fahrzeugrückgabe an den Kunden und nach durchgeführter Reparatur anfallen, dürften mit einem Betrag bis maximal 50,00 € netto (= 59,50 € brutto) abgerechnet werden.
Entsprechend gehörten diese Kosten dann zum ausgleichsfähigen Schaden nach § 249 BGB.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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