AG Bonn, Verhandlung vom 07.09.2022: Kann Arbeitgeber Verwendung gendergerechter Sprache verlangen?
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hatte am 07.09.2022 über die Wirksamkeit einer Kündigung in einem Kleinbetrieb zu verhandeln. Hintergrund für die Kündigung bildete - nach der Darstellung des Arbeitnehmers - der Umstand, dass der klagende Arbeitnehmer in einer Email eine Anweisung des Arbeitgebers, zukünftig alle Texte zu gendern, angezweifelt hatte.
Im verhandelten Fall war der Kläger seit 2011 als Geschäftsführer eines Vereins mit 4 Arbeitnehmern tätig. Der allgemeine Kündigungschutz nach dem KSchG fand somit keine Anwendung.
(Symbolbild)
Der Kläger erhielt nur wenig später nach seiner Email die ordentliche Kündigung. Diese hielt er wegen Verstosses gegen das Maßregelungsverbot für unwirksam.
"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."
Der beklagte Verein bestritt, die Kündigung wegen der Email zur gendergerechten Sprache erteilt zu haben. Vielmehr sei die Kündigung schon zuvor vorbereitet gewesen.
Der Rechtsstreit wurde nicht durch Urteil entschieden. Vielmehr schlossen die Parteien einen Vergleich.
Damit blieb die Frage unentschieden, ob und inwieweit ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Verwendung einer bestimmten gendergerechten Sprache verlangen könne.
(Quelle, ArbG Bonn, Verhandlung v. 07.09.2022; Pressemitteilung v. 08.09.2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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