AG Duisburg, 27.10.2021 - 204 Gs 146/20: Fahrerlaubnis - Grenze bedeutenden Fremdschadens 1.800 EUR
Das Amtsgericht (AG) Duisburg hatte sich in einem Beschluss vom 27.10.2021 mit der Grenze für die Bestimmung eines bedeutenden Schadens für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, die Fahrerlaubnis des Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen.
§ 111a Abs. 1 StPO lautet:
"(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird."
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 69 StGB erfüllt wären.
(Symbolbild)
In Rede stand ein Vergegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis setzt hier beim Regelbeispiel unter anderem voraus, dass in Fällen mit Sachschaden "an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist" (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Dies wurde vom AG verneint.
Das AG Duisburg sprach sich dabei dafür aus, die Grenze bei 1.800,00 € anzusetzen, obwohl viele andere Gericht eher von 1.300,00 € - 1.500,00 € ausgingen.
(Quelle: AG Duisburg, Beschluss v. 27.10.2021, 204 Gs 146/20, 204 Gs 146/20 - 351 Js 1992/20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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