ArbG Aachen, 30.03.2021 - 1 Ca 3196/20: Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hatte sich in einem Urteil vom 30.03.2021 mit der Frage zu befassen, in welchem Verhältnis der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit und die sich überschneidende behördliche Quarantäne bzw. der damit verbundene infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch stehen.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen bei seinem Arzt erschienen. Dort wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ärztlich festgestellt. Außerdem wurde ein Covid-19-Test durchgeführt und die Testdurchführung an das Gesundheitsamt gemeldet.
(Symbolbild)
Das Gesundheitsamt ordnete Quarantäne an; der Test fiel allerdings im nachhinein negativ aus.
Als die beklagte Arbeitgeberin von der Quarantäne-Anordnung erfuhr, zog sie die bereits geleistete Entgeltfortzahlung bei der nächsten Gehaltsabrechnung wieder ab und rechnete eine - geringere - Entschädigung nach dem IfSG ab.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Entschädigung im vorliegenden Fall der Entgeltfortzahlung vorgehe.
Das ArbG Aachen teilte diese Rechtsauffassung nicht, da der Kläger über eine ärztlich attestierte Krankschreibung verfügte und der Entschädigungsanspruchnach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Erkrankte gelte. Insofern sei die Regelung des IfSG subsidiär.
(Quelle: ArbG Aachen, Urteil v. 30.03.2021, 1 Ca 3196/20; Pressemitteilung 3/2021 v. 27.07.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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