ArbG Augsburg, 07.05.2021 - 3 Ga 9/20: Trotz Corona-Attest kein Anspruch auf Home-Office
In einem Vorfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) hatte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein ärztliches Attest vorlegt, einen Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus (Home-Office) hat.
Dies wurde im entschiedenen Fall mit Urteil vom 07.05.2021 erstinstanzlich abgelehnt.
Gegenstand des vorliegenden Falles bildete das Arbeitsverhältnis eines 63jährigen Arbeitnehmers, der sich am Sitz der beklagten Arbeitgeberin mit einer Mitarbeiterin ein Büro teilt.
(Symbolbild)
Der Kläger legte ein Attest vom 09.04.2020 vor, aus dem er einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit im sog. Home-Office, hilfsweise in einem Einzelbüro, ableitet. Soweit er in zeitlich untergeordneten Umfang nebenamtlich Unterricht leistet verlangte er, dass er diesen während der Corona-Pandemie nicht leisten muss.
Die Beklagte stellte sich dem Verlangen des Klägers entgegen. Sie sieht keinen Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz und verweist weiter darauf, dass für die Dauer der Anwesenheit des Klägers in der Zentrale die Assistentin ihrer Tätigkeit in einem anderen Büro nachgehen wird; hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit sei eine Umorganisation erfolgt, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers bei der Unterrichtstätigkeit ausschließe.
Das ArbG lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Es obliege dem Arbeitgeber, zu entscheiden, wie er seinen aus § 618 BGB entspringenden Schutzpflichten nachkäme. Dies gelte auch hinsichtlich der im Attest enthaltenen hausärztlichen Empfehlungen.
Soweit der Kläger hilfsweise ein Einzelbüro verlange, habe die Beklagte bereits angekündigt, den Kläger nach Ablauf seiner Arbeitsunfähigkeit in einem Büro alleine zu beschäftigen.
Hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung war der Antrag ebenfalls erfolglos, da der Unterrichtsbetrieb derzeit eingestellt sei.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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