ArbG Bautzen, 17.03.2021 - 3 Ca 3145/20: Pfändungsschutz für Corona-Sonderzahlungen an Dachdecker?
Die sog. Corona-Prämie gemäß § 150 a SGB XI, d..h. die gesetzlich vorgesehene Corona-Sonderzahlung an Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen für 2020, ist nach § 150 a Abs. 8 S. 4 SGB XI "unpfändbar":
"Die Corona-Prämie ist unpfändbar."
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bautzen hatte sich in einem Urteil vom 17.03.2021 nun mit der Frage zu befassen, ob diese Unpfändbarkeit auch für coronabedingte Sonderzahlungen außerhalb des Pflegesektors gilt. Dies wurde vom Gericht verneint.
Im entschiedenen Fall hatte ein Dachdecker von seiner Arbeitgeberin eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500,00 € erhalten. Einen Antrag nach § 850 i ZPO hatte der Arbeitnehmer nicht gestellt.
(Symbolbild)
Der Dachdecker befand sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren. Sein Treuhänder vertrat die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlung teilweise an ihn abzuführen sei und erhob schließlich Klage gegen die Arbeitgeberin.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass auch die von ihr gewährte Corona-Sonderzahlung unpfändbar sein müsse. Sie wies unter anderem auf die gesetzlich angeordnete Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit hin. Auch habe die Bestimmung des § 150 a Abs. 8 S. 4 SGB XI nur klarstellenden Charakter.
Das ArbG gab dem Kläger, soweit die Zahlung die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen überschritt, recht.
Die Regelung des § 150 a SGB XI verfolge einen speziellen Zweck. Dieser sei nicht übertragbar.
(Quelle: ArbG Bautzen, Urteil v. 17.03.2021, 3 Ca 3145/20, zitiert nach juris)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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