top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Berlin, 01.04.2021 - 42 Ca 16289/20: Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt kein Beweis für AU

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte sich in einem Urteil vom 01.04.2021 mit dem Beweiswert einer "Online-Krankschreibung" zu befassen.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer als Sicherheitsmitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt.


Für die Zeiträume vom 26.08. - 30.08.2020 und vom 05.09. - 09.09.2020 übermittelte er seiner Arbeitgeberin von einer in Hamburg·ansässigen Gynäkologin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.


Symbolbild Ärztin

(Symbolbild)


Diese AU-Bescheinigungen basierten jeweils allein auf Angaben des Klägers, die dieser über die Seite www.au-schein.de gemacht hatte. Einen persönlichen oder auch nur telefonischen Kontakt zwischen der Ärztin und dem Kläger gab es nicht.


Die Beklagte sah den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht als geführt an und verweigerte die Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


Das ArbG stellte sich auf die Seite der Arbeitgeberin.


Es legte zunächst dar, dass die Beweislast für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer liege, wobei einer "ordnungsgemäß ausgestellten" AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukäme. Aus ihr folge beweisrechtlich die Vermutung der Arbeitsunfähigkeit.


Im vorliegenden Fall fehle es indes an einer "ordnungsgemäß ausgestellten" AU-Bescheinigung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 1976 könne hiervon nicht ausgegangen werden, wenn der Ausstellung der Bescheinigung keine Untersuchung vorausgegangen sei und mangels Patientenbeziehung auch eine Fernd!agnose ausscheide.


Unstreitig sei im vorliegenden Fall keine Untersuchung vorgenommen worden. Auch sei keine bestehende Patientenbeziehung behauptet worden.


Schließlich würden selbst die während der Corona-Pandemie (vorübergehend) geschaffenen (begrenzten) Ausnahmen bei der Krankschreibung wegen bestimmter Erkrankungen zumindest einen telefonischen Kontakt voraussetzen.


Im vorliegenden Fall fehle es selbst an einem solchen telefonischen Kontakt.



(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

Comments


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page