ArbG Berlin, 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20: Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 15.10.2020 mit der Pflicht zum TRagen eines von einem Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin, die als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen tätig war, an das ArbG gewandt. Sie wollte statt eines vom Arbeitgeber gestellten Mund-Nasen-Schutzes lieber einen Gesichtsschutzschirm tragen.
Der Arbeitgeber war hiermit nicht einverstanden.
(Symbolbild)
Das ArbG wies die die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren ab.
Das ArbG wies darauf hin, dass dem Arbeitgeber die Pflicht treffe, seine Beschäftigten sowie Dritte am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Hierbei sei ein Mund-Nasen-Schutz besser geeignet, als ein Gesichtsschutzschirm.
Im Übrigen habe die klagende Arbeitnehmerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 15.10.2020, 42 Ga 13034/20; Pressemitteilung Nr. 34/20 v. 18.12.2020)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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