ArbG Berlin, 25.08.2020 - 34 Ca 6664/20: Keine bloße Berufung auf coronabedingten Umsatzrückgang
Viele Arbeitgeber erleiden aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen Umsatzeinbußen. Mitunter werden in diesem Zusammenhang dann Arbeitverhältnisse gekündigt.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in seinem Urteil vom 25.08.2020 zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte eine gekündigte Senior-PR-Manangerin (Bruttomonatsvergütung: 3.850,00 €) Kündigungsschutzklage erhoben.
Die beklagte Arbeitgeberin berief sich darauf, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sei. Sie behauptete im Wesentlichen, dass durch die COVID 19 Pandemie ein erheblicher Umsatzrückgang durch Kündigungen von Verträgen oder durch die Insolvenz von Großkunden verursacht wurde, der den Umsatz um 43 Prozent reduziert und es notwendig gemacht habe, die Zahl der Arbeitnehmer von 32 auf 22 zu reduzieren. Auch habe sie eine Sozialauswahl durchgeführt.
(Symbolbild)
Dem ArbG Berlin reichten diese Ausführungen nicht:
Die Beklagte hätte das Gericht vom Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse überzeugen müsse, was nicht gelungen sei. Insofern rekurrierte das ArbG auf § 1 Abs. 2 KSchG, wo es heißt:
"(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. [...]"
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG:
"Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen."
trage die Beklagte die Darlegungslast. Die Beklagte hätte demnach erläutern müssen
"welches unternehmerische Konzept sie bei der sicherlich eingetretenen starken Umsatzeinbuße zu Grunde legte, als sie eine Reihe von zehn Arbeitnehmern kündigte. Die bloße Erläuterung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist keine tragende und plausible Begründung, die eine unternehmerische Konzeption verständlich darstellt."
Auf den Gegenvortrag der Klägerin kam es somit nicht mehr an.
Der Kündigungsschutzklage wurde bereits deshalb stattgegeben, weil die beklagte Arbeitgeberin lediglich mit dem starken Umsatzverlust argumentierte.
(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 25.08.2020, 34 Ca 6664/20; Pressemitteilung Nr. 34/20 v. 18.12.2020)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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