ArbG Bonn, 07.07.2021 - 2 Ca 504/21: Corona - Keine Nachgewährung von Urlaubstagen wegen Quarantäne
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hatte sich in einem Urteil vom 07.07.2021 mit der Frage zu befassen, ob einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen zusteht, die mit einer Quarantäneanordnung wegen Corona zusammenfielen.
Das ArbG lehnte einen solchen Nachgewährungsanspruch ab.
Im entschiedenen Fall war einer Arbeitnehmerin Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis 12.12.2020 gewährt worden. Wegen einer Corona-Infektion wurde gegenüber der Arbeitnehmerin behördlich für die Zeit vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 Quarantäne verfügt.
(Symbolbild)
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nicht vorgelegt.
Die Arbeitnehmerin verlangte die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Das ArbG wies die Klage unter Hinweis auf § 9 BUrlG ab. Diese Norm lautet:
"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Das ArbG vertrat die Auffassung, dass die behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich stünde. Auch eine analoge Anwendung der Norm auf den Zeitraum der Quarantäne scheide aus.
Ebenso führe eine Erkrankung mit Corona nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
(Quelle: ArbG Bonn, Urteil v. 07.07.2021, 2 Ca 504/21; Pressemitteilung Nr. 1/2021 v. 23.07.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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