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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Köln, 15.04.2021 - 8 Ca 7334/20: Kündigung (Kleinbetrieb) wegen Corona-Quarantäne sittenwidrig

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte sich mit Urteil vom 15.04.2021 mit einer fristgerechten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die ein Arbeitgeber (eines Kleinbetriebs) gegenüber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne ausgesprochen hatte, zu befassen.


Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer eines kleinen Dachdeckerbetriebs auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 in Quarantäne. Hintergrund bildete der Umstand, dass der Bruder seiner Freundin positiv auf Covid-19 getestet wurde und er als Kontaktperson galt.


Nachdem der Kläger seinen Arbeitgeber entsprechend informierte, bezweifelte dieser die Quarantäne-Anordnung und vermutete, dass der Kläger sich lediglich vor der Arbeit "drücken" wolle. Er bestand auf eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamts, die der Kläger aber trotz telefonischer Nachfrage vom Gesundheitsamt nicht erhielt. Daraufhin kündigte der Beklabgte nach wenigen Tagen das Arbeitsverhältnis.


Symbolbild Dachdecker

(Symbolbild)


Mangels Erreichen des Schwellenwertes des § 23 KSchG war im vorliegenden Fall die fristgerechte Kündigung nicht vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne der § 1 KSchG abhängig. Gleichwohl erklärt das ArbG die Kündigung für unwirksam, da das Gericht diese als sittenwidrig und treuwidrig ansah. Dabei kam erschwerend hinzu, dass nach Auffassung des Gerichts der Beklagte sogar dazu aufgefordert hatte, trotz Quarantäne zur Arbeit im Betrieb zu erscheinen.


Der Beklagte kann gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einlegen.


(Quelle: ArbG Köln, Urteil v. 15.04.2021, 8 Ca 7334/20; Pressemitteilung 1/2021 v. 21.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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