ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21: Fristlose Kündigung wegen Nichttragens einer Coronaschutzmaske
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln musste in einem Urteil vom 17.06.2021 die Frage beurteilen, ob - nach vorangegangener Abmahnung - die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes ausgesprochen hatte, wirkam ist. Dies wurde im entschiedenen Fall bejaht.
Bei dem klagenden Arbeitnehmer handelte es sich um einen Servicetechnuiker im Außendienst. Die beklagte Arbeitgeberin hatte wegen der Corona-Pandemie alle Servicetechniker angewiesen, bei ihren Kundenterminen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Gleichwohl weigerte sich der Kläger bei einem Kundentermin im Dezember 2020 bei einem Kundentermin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Er reichte stattdessen - mit dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" - bei der Beklagten ein im Juni 2020 ausgestelltes ärztliches Attest ein, wonach es ihm "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
(Symbolbild)
Die Beklagte erkannte das Attest mangels konkreter Angaben nicht an und beharrte auf ihrer Weisung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes. Sie erklärte sich ausdrücklich bereit, die Kosten des Mund-Nasen-Schutzes zu übernehmen.
Der Kläger blieb stur und erhielt eine Abmahnung.
Der Kläger lehnte eine Verhaltensänderung ab und erhielt nunmehr die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Das ArbG wies die Klage ab.
Der Kläger habe beharrlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Das Attest sei weder aktuell, noch in Ermangelung einer konkreten Diagnose aussagekräftig gewesen. Außerdem lasse die Bezeichnung "Rotzlappenbefreiung" Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten, gesundheitlichen Gründen aufkommen.
(Quelle: ArbG Köln, Urteil v. 17.06.2021, 12 Ca 450/21; Pressemitteilung 3/2021 v. 30.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments