ArbG Köln, 18.01.2022 - 16 Ca 4198/21: Justitiarin gegen Erzbistum
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte sich in seinem Urteil vom 18.01.2022 mit einem umfassenden Rechtsstreit zwischen der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht sowie dem Erzbistum Köln zu befassen.
Die Klägerin wurde im Jahr 2008 beim Erzbistum angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung.
Unter dem 22.07.2021 wurde der Klägerin außerordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde auf die Mitnahme eines Bürostuhls gestützt. Außerdem wurde sie im Sommer 2021 in den Ruehstand versetzt. Denn die Klägerin sei dauerhaft dienstunfähig.
(Symbolbild)
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. An sich sei die eigenmächtigte Mitnahme des Bürostuhls eine Pflichtwidrigkeit. Vorliegend habe der Arbeitgeber der Tätigkeit im Homeoffice aber den Vorrang vor der Arbeit im Büro eingeräumt. Die für das Homeoffice erforderlichen Ausstattung sei gleichwohl nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Daher greife die Kündigung nicht durch.
Ebenso sei die Versetzung unwirksam. Denn die Prognose fortdauernder Dienstunfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten sei im gegebenen Fall nicht begründet gewesen.
Die Klägerin hatte im Übrigen auch noch Klage auf Schmerzensgeld in Hähe von mindestens 50.000,00 € erhoben. Denn sie sei im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen nicht hinreichend geschult worden. Darin läge eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers.
Die Schmerzensgeldklage wurde aber abgewiesen. Insbesondere sei es der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht zumutbar gewesen, selbst beim Arbeitgeber um Unterstützung nachzusuchen.
(Quelle: ArbG Köln, Urteil v. 18.01.2022, 16 Ca 4198/21; Pressemitteilung v. 18.01.2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel
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