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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21: Zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus dem Home-Office

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte sich in einem Eilverfahren (Beschluss vom 24.03.2021) mit der Frage der Teilnahme an Betriebsratssitzungen unter Corona-Bedingungen zu befassen.


Im entschiedenen Fall ging es um die Kölner Filiale eines bundesweit tätigen Textilunternehmens. Dieses hatte den Betriebsrat im November 2020 aufgefordert, seine Sitzungen in der Filiale durchzuführen. Der Betriebsrat entschied sich aber dennoch, seine Sitzungen per Videokonferenz abzuhalten. Daraufhin erhielten die Mitglieder des Betriebsrats Abmahnungen von der Arbeitgeberin. Außerdem wurde die aufgewandte Zeit nicht vergütet.


Das ArbG sah das Vorgehen der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall als unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG an.


§ 78 BetrVG lautet:


"Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."


Symbolbild Textilfachgeschäft

(Symbolbild)


Das Gericht wies auf die Sonderregelung des § 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG hin, wo es heißt:


"(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [...]"


Demnach seien die Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 berechtigt, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist.


(Quelle: ArbG Köln, Beschluss v. 24.03.2021, 18 BVGa 11/21; Pressemitteilung v. 03.05.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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