ArbG München, 27.08.2021 - 12 Ga 62/21: Kein Anspruch auf Arbeit aus Home-Office in der Schweiz
Das Arbeitsgericht (ArbG) München hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Begehren einer Arbeitnehmerin zu befassen, ihre Arbeitsleistung für eine deutsche Arbeitgeberin aus einem Home-Office in der Schweiz erbringen zu dürfen.
Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen für Bundeswehr und Bundesbehörden.
Die Arbeitnehmerin ging seit Juni 2020 aufgrund der Corona-Pandemie aus dem Home-Office in München nach.
(Symbolbild)
Anfang Mai 2021 bat sie um die Erlaubnis für einen Zeitraum vom 21.05.2021 bis 21.06.2021 Handy und Notebook in die Schweiz mitnehmen zu dürfen. Sie wolle von dort arbeiten.
Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Hinweis auf ihr entstehende Pflichten außerhalb der EU hinsichtlich Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Migration und Betriebsstättenbegründung ab.
Darauf hin beantragte die Arbeitnehmerin eine einstweilige Verfügung.
Das ArbG teilte die Argumentation der Arbeitgeberin.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberin sich wegen des rechtlichen Klägerungsbedarfs in Spezialmaterien dazu entschieden habe, die hierfür anfallenden erheblichen Kosten nicht tragen zu wollen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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