ArbG Neumünster, 03.08.2021 - 3 Ca 362 b/21: Corona: Urlaubstage trotz Quarantäne verbraucht
Wie das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster mit Urteil vom 03.08.2021 entschied, werden bei einem beantragten und genehmigten Urlaub die Urlaubstage auch dann "verbraucht", wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit, ohne selbst erkrankt zu sein, in Quarantäne gehen muss.
Vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist die Regelung des § 9 BUrlG gut bekannt:
"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Demnach werden solche Tage nicht auf den Urlaub angerechnet, in denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig erkrankt ist.
Das ArbG Neumünster hatte sich allerdings mit einer Konstellation zu befassen, in der der Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 23.12. bis 31.12.2020 Urlaub beantragt und genehmigt erhalten hatte, das zuständige Gesundheitsamt dann aber für den 21.12.2020 bis 04.01.2021 wegen Ansteckungsverdachts Quarantäne anordnete.
Da der Arbeitnehmer also selbst nicht erkrankt war, sah die beklagte Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch im Zeitraum vom 23.12. bis 31.12.2020 als erfüllt an. Sie zahlte entsprechend Urlaubsentgelt und rechnete den vorbezeichneten Zeitraum auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.
(Symbolbild)
Der Kläger vertrat indes die Auffassung, die für Krankheitstage geltende Regelung des § 9 BUrlG sei zumindest entsprechend anzuwenden.
Das ArbG Neumünster gab der Arbeitgeberseite recht.
§ 9 BUrlG sei eine Ausnahmevorschirft, die nur einen besonderen Fall der "Urlaubsstörung" herausgreife.
Dem Gesetzgeber sei die Unterscheidung zwischen Erkrankung und Anordnung einer Quarantäne bekannt gewesen.
Die Vorschrift sei daher nicht analogiefähig.
Die Berufung wurde gesondert zugelassen.
(Quelle: ArbG Neumünster, Urteil v. 03.08.2021, 3 Ca 362 b/21; Pressemitteilung des LAG Kiel v. 26.08.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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