ArbG Siegburg, 11.11.2020 - 4 Ca 1240/20: Einführung von Kurzarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage
Die Einführung von Kurzarbeit ist in Zeiten der Corona-Pandemie für viele Arbeitgeber ein probates Mittel, um einerseits Betriebskosten (Lohnkosten) zusenken und andererseits dem Arbeitnehmer über Kurzarbeitergeld als Leistung der Bundesagentur für Arbeit (ggf. mit Aufstockung durch den Arbeitgeber) gleichwohl Lohn(ersatz)leistungen zukommen zu lassen.
Allerdings darf der Arbeitgeber, wie das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Urteil vom 11.11.2020 hervorhob, Kurzarbeit einseitig nur dann anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hat ein angestellter Omnibusfahrer geklagt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte den Kläger abgemaht und im gleichen Schreiben mitgeteilt, dass in einem bestimmten Zeitraum Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine Vereinbarung über KUrzarbeit wurde aber mit dem Kläger nicht geschlossen; einen Betriebsrat gab es nicht. Die Beklagte kürzte dann das Gehalt des Klägers teilweise und wies die Restzahlung in den Gehaltsabrechnungen einfach als "Kurzarbeitergeld" aus.
Der Kläger klagte seinen vollen Lohn ein.
Zu Recht, wie das ArbG entschied: Die einseitige Anordnung vomn Kurzarbeit ei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen. Die Beklagte schulde daher Zahlung bis zum vollen Lohn.
(Quelle: ArbG Siegburg, Urteil v. 11.11.2020, 4 Ca 1240/20; Pressemitteilung v. 10.12.2020)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comentários