ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20: Maskenpflicht im Rathaus
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg vom 16.12.2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darf der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger, ein Verwaltungsmitarbeiter, gegen das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung im Rathaus gewandt. Dort wurde er von der Beklagten beschäftigt.
Diese hatte im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses für Besucher und Bedienstete das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet.
Der Kläger legte ein Attest vor, welches ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wurde dem Kläger von der Beklagten das Tragen eines Gesichtsvisiers beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen auferlegt. Auch hiergegen legte der Kläger ein Attest vor, wiederum ohne Angaben von Gründen.
(Symbolbild)
Die Beklagte wollte den Kläger ohne Gesichtsbedeckung nicht beschäftigen.
Der Kläger begehrte eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, ihn ohne Gesichtsbedeckung, hilfsweise im Home-Office zu beschäftigen.
Beim ArbG Siegburg hatte der Kläger im Eilverfahren indes keinen Erfolg. Denn der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung. Außerdem bestünden Zeweifel an der Richtigkeit des Attests. Ein solches Attest müsse vielmehr konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden könne.
Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung an einem Home-Office-Arbeitsplatz.
(Quelle: ArbG Siegburg, Urteil v. 16.12.2020, 4 Ga 18/20; Pressemitteilung v. 04.01.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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