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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Siegburg, 24.07.2024 - 3 Ca 387/24: Betriebsfeier - Fristlose Kündigung nach Klaps auf den Po

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte sich in seinem Urteil vom 24.07.2024 mit einem Vorfall auf einer Betriebsfeier zu befassen bei dem ein Arbeitnehmer einer Arbeitskollegin einen Klaps auf den Po gab, die Kollegin an sich zog und gegen ihren Willen festhielt.


Im entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Außendienstmitarbeiter, der seit einem Jahr im Beschäftigungsverhältnis bei dem beklagten Arbeitgeber stand und bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsum abgemahnt worden war.


Bei einer Betriebsfeier verhielt er sich gegenüber einer Arbeitskollegin in der geschilderten Weise. Er gab gegenüber der sich ablehnend zeigenden Kollegin noch kund, dass sie sein Verhalten als Kompliment betrachten sollte.


Symbolbild Betriebsfeier

(Symbolbild)


Der beklagte Arbeitgeber verstand indes keinen Spass und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.


Zu Recht wie das ArbG Siegburg entschied: Das Gericht ging von einer sexuellen Belästigung aus. Dies zeige sich auch in der Äußerung des Arbeitnehmers, wonach die Kollegin sein Verhalten als Kompliment betrachten sollte.


Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.


(Quelle: ArbG Siegburg, Urteil v. 24.07.2024, 3 Ca 387/24; Pressemitteilung vom 28.08.2024)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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