ArbG Siegburg, 26.06.2024 - 3 Ca 286/24: Verschimmeltes Obst in der Frischtheke kein Grund für Kündigung des stellvertretenden Filialleiters eines Discounters
Mit Urteil vom 26.06.2024 hatte sich das Arbeitsgericht Siegburg mit einem Fall zu befassen, in der bei Kontrollen einer Frischtheke in einem Lebensmittelsupermarkt verdorbene Ware (Obst und Gemüse) vorgefunden wurde.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 7 Jahren als stellvertretender Filialleiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. In seine Zuständigkeit fiel die Frischtheke. Bei er früheren Kontrolle durch die Regionalleitung war verdorbene Ware entdeckt worden; dafür hatte der Kläger bereits eine Abmahung erhalten.
(Symbolbild)
Bei einer weiteren Kontrolle wurde verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden. Nunmehr erhielt der Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Er wies darauf hin, dass ihm bei seinen stichprobenartigen Kontrollen keine verschimmelte Ware aufgefallen sei.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger recht und seiner Kündigungsschutzklage statt. Der Kläger durfte als stellvertretender Filialleiter die Kontrolle der Frischtheke auf andere Mitarbeiter delegieren und sich auf Stichproben beschränken. Denn er könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
(Quelle: ArbG Siegburg, Urteil v. 26.06.2024, 3 Ca 286/24; Pressemitteilung vom 08.07.2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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