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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20: Zur Kürzung von Ausbildungsvergütung bei Teilzeit

Eine Auszubildende im öffentlichen Dienst mit einer verkürzten wöchtenlichen Ausbildungszeit von 30 Stunden (statt regulär 39 Stunden) sah sich durch eine entsprechend verminderte monatliche Ausbildungsvergütung gegenüber den Vollzeitauszubildenden benachteiligt und erhob Klage auf die Differenzvergütung.


Die Klägerin befindet sich seit 01.09.2017 in einer Ausbildung in Teilzeit zur Verwaltungsfachangestellten.


Auf das Ausbildungsverhältnis findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung.


Die beklagte Kommune zahlte eine entsprechend der reduzierten wöchentlichen Ausbildungszeit reduzierte monatliche Ausbildungsvergütung an die Klägerin. Somit betrug die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 706,35 € monatlich.


Symbolbild Verwaltungsarbeit

(Symbolbild)


Auch für diejenigen Monate, in denen die Klägerin - ebenso wie die Auszubildnenden in Vollzeit - blockweise am Berufsschulunterricht teilnahm, zahlte die Beklagte (nur) den entsprechend der Teilzeit verminderten Betrag an Ausbildungsvergütungs fort.


Die Klägerin vertrag die Auffassung, dass der TVAöD keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vorsehe. Die gezahlte Vergütung sei unangemessen niedrig. Außerdem werde sie während des Blockunterrichts gegenüber den Vollzeitauszubildenden benachteiligt, da diese für die gleiche Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.


Beim BAG fand die Klägerin mit ihrem Begehren kein Gehör.


Die Vergütung von Auszubildenden in Teilzeit sei nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer

Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Vollzeitauszubildenden entspricht. Zeiten des Berufsschulunterrichts blieben bei der Ermittlung der Ausbildungsvergütung insofern außer Betracht. Für diese Zeiten bestehe allein ein Anspruch auf Fortzahlung der entsprechend der Teilzeitquote verminderten Ausbildungsvergütung.


(Quelle: BAG, Urteil v. 01.12.2020, 9 AZR 104/20; Pressemitteilung Nr. 44/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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