BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21: Zum Ausschluss einer Witwenrente bei einer Betriebsrente
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.12.2021 schließt eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Witwenrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach der Beginn der Rentenzahlung geschlossen wurde, eine Witwenrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altenersrentenzahlung zustande kam.
Im entschiedenen Fall war die klagende Partei, eine Witwe, mit einem ehemaligen (später verstorbenen) Arbeitnehmer der Beklagten verheiratet gewesen.
Der ehemalige Arbeitnehmer war vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine unverfallbare gesetzliche Anwartschaft. Ein Rentenbezug lag aber noch nicht vor.
(Symbolbild)
Nach der Betriebsvereinbarung, die der Witwenrente zugrunde liegt, sollte eine solche entfallen, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ein solches Entfallen auch dann anzunehmen sei, wenn die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber noch vor Eintritt des Rentenbezugs geschlossen würde.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.
Das BAG stellte sich im Wesentlichen auf die Seite der Klägerin:
Der Klägerin stünde im vorliegenden Fall eine Witwenrente zu.
Denn Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebeneversorgung ausschließen oder beschränken sollen, müssen hinreichend klar gefasst sein. Andernfalls läge kein Ausschluss/keine Einschränkung vor.
(Quelle: BAG, Urteil v. 02.12.2021 - 3 AZR 212/21; Pressemitteilung Nr. 44/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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