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BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20: (K)eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael KüglerFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Viele Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Nach der Regelung des § 4 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.


Doch wie sieht es aus, wenn Teilzeitbeschäftigte Überstunden leisten? Ab wann fallen dann Überstundenzuschläge an?


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 05.12.2024 mit einer tarifvertraglichen Regelung zu befassen, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzte.


Symbolbild Pflegekraft

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin bei der Beklagten, einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern, als Pflegekraft auf einer 40%-Stelle beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt ein Tarifvertrag. Dieser sieht vor, dass Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. mit einem Zuschlag von 30% zuschlagspflichtig sind. Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags kann eine eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto erfolgen.


Die Klägerin verfügte auf ihrem Arbeitszeitkonto Ende März 2018 über ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten. Die Beklagte zahlte weder einen Überstundenzuschlag, noch gewährte sie eine entsprechende Zeitgutschrift.


Die Klägerin verlangte die Gutschrift weiterer Überstundengutschläge und die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Sie werde wegen der Nichtzahlung der Entschädigung auch mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, da die Beklagte überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftige.


Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage insgesamt ab.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach der Klägerin nur die Zeitgutschrift, aber keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu.


Das BAG erkannte der Klägerin zusätzlich auch eine Entschädigung, nämlich in Höhe von 250,00 €, zu. Dieser Betrag sei erforderlich, aber auch ausreichend, um einerseits den der Klägerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen und andererseits gegenüber dem Beklagten die gebotene Abschreckungswirkung zu entfalten.


(Quelle: BAG, Urteil v. 05.12.2024, 8 AZR 370/20; Pressemitteilung Nr. 34/24)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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