BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 : Aufhebungsvertrag - Widerruf - Gebot fairen Verhandelns
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 07.02.2019 entschied, kann eine Arbeitnehmerin, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, diesen auch dann nicht widerrufen, wenn der Vertragsschluss in ihrer Privatwohnung stattfand.
Allerdings wies das BAG auf das Gebot fairen Verhandelns hin. Wird dieses vom Arbeitgeber missachtet, kann der Aufhebungsvertrag unwirksam sein.
Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin bei der beklagten Arbeitgeberin als Reinigungskraft beschäftigt.
(Symbolbild)
Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen kam es in ihrer Privatwohnung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung sofort beendet werden sollte. Die Klägerin behauptete, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krank gewesen sei. Im Übrigen hatte sie den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen.
Sie hatte Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben.
Vor dem Landesarbeitsdgericht (LAG) hatte sie keinen Erfolg.
Das BAG hob das Urteil des LAG allerdings auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Zwar habe das LAG zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall dem kläherischen Vortrag kein Anfechtungsrecht entnommen werden konnte. Ebenso habe das LAGbereits aus Rechtsgründen zu recht angenommen, dass ein Widerruf des Aufhebungsvertrages nicht möglich sei. Soweit der Gesetzgeber in § 312 Abs. 1 in Verbindung mit § 312g BGB für (gewisse) Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt habe, sei dieses auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht anwendbar.
Allerdings habe das LAG das Gebot fairen Verhandelns, das eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstelle, nicht geprüft. Eine Verletzung dieses Gebots könnte etwa darin liegen, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Dann wäre die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 07.02.2019, 6 AZR 75/18; Pressemitteilung Nr. 6/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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