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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19 (A): Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste in den vergangenen Jahren - auf "sanften Druck" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) - mehrfach seine Rechtsprechung zu urlaubsrechtlichen Fragen neu ausrichten.


Vorliegend ging es um das Zusammenspiel von Erwerbsminderungsrente und 15monatiger Verfallfrist im Lichte der neuen Rechtsprechung zu den arbeitgeberseitigen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Gewährung von Urlaub.


Das BAG nahm dies zum Anlass, sich gemäß Beschluss vom 07.07.2020 zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu wenden.


Symbolbild Urlaub

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war der Kläger, ein anerkannter Schwerbehinderter, seit dem Jahr 2000 als Frachtfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Ab 01.12.2014 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt bis August 2019 verlängert wurde. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm für 2014 noch 34 Urlaubstage zustünden. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Gewährung des Urlaubs nicht entsprochen habe.


Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, dass der Urlaub aus 2014 mit Ablauf des 15monatigen Zeitraums am 31.03.2016 verfallen sei. Auf die Erfüllung der MItwirkungsobliegenheiten käme es gar nicht (mehr) an.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Das BAG konnte über den Fall noch nicht entscheiden, da es hierfür auf die Auslegung von Unionsrecht ankäme.


Letztlich ginge es darum, wie in Fällen der vorliegenden Art die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG im Lichte des Europäischen Rechts auszulegen wäre.


§ 7 Abs. 3 BUrlG lautet:


"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."


(Quelle: BAG, Beschluss v. 07.07.2020, 9 AZR 245/19 (A); Pressemitteilung Nr. 21/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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