BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19: Urlaubsabgeltungsanspruch und tarifliche Ausschlussklauseln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 07.07.2020 mit dem Streit der Parteien über die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2016 zu befassen.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.10.2014 bis 30.09.2016 bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die chemische Industrie in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese enthalten insbesondere sog. Ausschlussfristen:
§ 16 MTV Ausschlussfristen
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die richtige und vollständige Abrechnung von Vergütungen für Schicht-, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie bei Barzahlungen die Übereinstimmung des in der Abrechnung genannten Betrages mit der tatsächlichen Auszahlung unverzüglich zu überprüfen.
2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
3. Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend gemacht werden.
4. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens einen Monat nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
5. Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“.
(Symbolbild)
Der Kläger hatte zunächst erfolglos eine Entfristungsklage, die im Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde, erhoben.
(Erst) mit Schreiben vom 04.12.2017 verlangte er von der Beklagten erfolglos die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von restlichen ca. 3.300,00 €.
Er war der Rechtsauffassung, dass die Verfallfrist des § 16 Ziff. 3 MTV nicht greife. Sie sei zu kurz; sie verstoße gegen § 202 Abs. 1 BGB; sie verstoße gegen § 3 S. 1 MiLoG; hilfsweise sei sie durch die Erhebung der Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) vom 20.10.2016 gewahrt.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
In diesem Zusammenhang wies das BAG insbesondere auf Folgendes hin:
Im entschiedenen Fall habe eine wirksame Verweisung auf die tarifvertragliche Regelungen einschließlich der darin enthaltenen Ausschlussfristen vorgelegen.
Damit scheide eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB aus, insbesondere sei auf den gesamten Tarifvertrag verwiesen.
Soweit die tarifvertragliche Ausschlussfrist Mindestlohnansprüche nicht ausnehme, sei nur eine Teilunwirksamkeit gegeben:
"Anders als bei einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfristenregelung führt die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nicht zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz (vgl. hierzu BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 163, 282), denn bei tariflichen Ausschlussfristen findet eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB iVm. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liegt nicht vor (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 26. Februar 2020 - 4 AZR 48/19 - Rn. 38 ff. mwN)." (BAG, aaO., Rn. 23)
Auch habe die Entfristungsklage die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt:
"aa) Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, BAGE 149, 169; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119).
bb) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Befristungskontrollklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 Abs. 4 BUrlG geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 35 ff. mwN)." (BAG, aaO., Rn. 44 f.)
(Quelle: BAG, Urteil v. 07.07.2020, 9 AZR 323/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments