BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21: Betriebsvereinbarung muss vom Betriebsrat abgeschlossen werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit Urteil vom 08.02.2022 mit der Fage zu befassen, welche Folgen es hat, wenn eine Betriebsvereinbarung (BV) ohne Beschluss des Gremiums nur durch Erklärung des Vorsitzenden zustandekommen soll.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen der Stahlindustrie.
Dort bestand zwischen einem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin Streit über die korrekte Höhe der Arbeitsvergütung.
Insofern spielte eine BV aus dem Jahre 2017 eine Rolle, die allerdings nur vom Vorsitzenden des Betriebsrats - ohne Beschluss des Gremiums Betriebsrat - unterzeichnet wurde.
(Symbolbild)
Das BAG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das BetrVG die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Betriebsrats in besonderer Weise ausgestaltet habe. Nach § 26 BetrVG gelte:
"(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt."
Demnach vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat ausdrücklich (nur)
"im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse."
Daher erfolge im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter keine Vertretung im Willen, sondern lediglich in der Erklärung.
Der Arbeitgeber sei dadurch geschützt, dass ihm vom Betriebsrat gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG auf zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine entsprechende (Teil-)Abschrift der Sitzungsniederschrift bezüglich der Beschlussfassung über die BV auszuhändigen sei.
(Quelle: BAG, Urteil v. 08.02.2022, 1 AZR 233/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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