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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22: Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests?

Ein Arbeitnehmer war als Leiter der Nachtreinigung bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Lebensmittelproduzentin in Berlin, beschäftigt. Diese erstellte ein Corona-Hygienekonzept, wonach Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehrten, eine 14-tägige Quarantäne mit betrieblichen Betretungsverbot ohne Entgeltanspruch zu durchlaufen hatten.


Auch die im Land Berlin geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 16.06.2020 beinhaltete nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht. Allerdings waren Personen, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügten, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden war, auswies und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufwiesen, hiervon ausgenommen.


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Der Kläger hatte Urlaub wegen des Todes seines Bruders in der Türkei erhalten und befand sich daher vom 11.08. bis 14.08.2020 in einem (damaligen) Corona-Risikogebiet. Noch vor Rückkehr aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test. Dieser und auch ein erneuter Test nach Ankunft in Deutschland waren ohne Befund (negativ). Ein Arzt des Klägers bescheinigte ihm Symptonfreiheit.


Gleichwohl beharrte die beklagte Arbeitgeberin auf ihrem 14-tägigen Betretungsverbot und zahlte dem Kläger für diesen Zeitraum auch keinen Arbeitslohn.


Der Kläger erhob daher Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung (Annahmeverzugslohn) in Höhe von brutto 1.512,47 €.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage statt.


Auch das BAG stellte sich auf die Seite des Klägers. Denn die Arbeitgeberin habe sich in Annahmeverzug befunden. Die Beklagte habe die Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung selbst gesetzt. Sie hätte im vorliegenden Fall die Arbeitsleistung des Klägers annehmen müssen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 10.08.2022, 5 AZR 154/22; Pressemitteilung Nr. 29/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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