BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17: Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 12.02.2019 mit der Frage zu befassen, ob die Abfindung aufgrund eines Sozilplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verrechenbar sind. Dies wurde bejaht.
Im entschiedenen Fall beschloss die beklagte Arbeitgeberin im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des klagenden Arbeitnehmers stillzulegen. Sie unterrichtete hierüber und über die damit verbundene Massenentlassung den Betriebsrat. Danach kündigte die Beklagte allen Arbeitnehmer einschließlich des Klägers das Arbeitsverhältnis. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte allerdings mit dem Betriebsrat noch keinen Interesenausgleich verhandelt.
Damit verstieß die Beklagte gegen die Vorgaben des BetrVG, was zur Folge hatte, dass der Kläger in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren einen sog. Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 € zugesprochen erhielt.
(Symbolbild)
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan verhandelt, der eine Abfindung für den Kläger in Höhe von 9.000,00 € vorsah.
Die Beklagte zahlte nur den Nachteilsausgleich, nicht aber zusätzlich die Sozialplanabfindung aus.
Der Kläger klagte nunmehr auf zusätzliche Zahlung der Sozialplanabfindung.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie das BAG ausführte seien der Zweck der Zahlung der Sozialplanabfindung und des Nachteilsausgleichs weitgehend deckungsgleich. Diese führe zur Verrechenbarkeit.
(Quelle: BAG, Urteil v. 12.02.2019, 1 AZR 279/17; Pressemitteilung Nr. 7/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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