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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 71/24: Gewährung einer tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie auch für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit?

Viele Arbeitnehmer beenden ihr Arbeitsleben mit einer Altersteilzeitregelung. Belient ist das Modell, bei dem auf eine Aktivphase eine sog. Passivphase folgt.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 12.11.2024 mit der Frage zu befassen, ob der in einem Tarifvertrag der Energie- und Wasserwirtschaft vorgesehene Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit von der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie wirksam ist.


Im entschiedenen Fall gehörte der klagende Arbeitnehmer einem Unternehmen der Energiewirtschaft an.


Symbolbild Zeche Zollverein in Essen

(Symbolbild)


Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite befand er sich seit dem 01.05.2022 in der Passivphase der Altersteilzeit. Die Tarifvertragsparteien hatten sich für 2023 in einem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) auf eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 Euro geeinigt. Die Prämie sollte unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad sein. Allerdings sollten Arbeitnhmer, die sich am 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, vom Prämienbezug ausgeschlossen sein.


Der Kläger hielt diesen Ausschluss für unwirksam und verlangte mit seiner Klage die Inflationausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 Euro. Er machte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.


Arbeitsgericht Essen (ArbG) und Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) wiesen die Klage ab.


Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger dagegen Erfolg. Die Nichtgewährung der Prämie an Arbeitnehmer in der Passivphase stelle einen Verstoiß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar.


§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:


"(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."


Zwar seien die Traifvertragsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei. Vorliegend haben sie die Grenzen ihrer Regelungsbefugnisse aber überschritten. Bei der Prämie ging es hier nicht um Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Eine Ungleichbehandling ließe sich nicht rechtfertigen, auch nicht in Bezug auf die vergangene Betriebstreue. Von einer zukünftigen Betriebstreue sei die Gewährung der Prämie nicht abhängig gemacht worden.


(Quelle: BAG, Urteil v. 12.11.2024, 9 AZR 71/24; Pressemitteilung Nr. 29/24)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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