BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 445/20: Befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und Betriebsrente
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 13.07.2021 mit der Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen seine frühere Arbeitsgeberin aus einer Versorgungszusage auf Leistungen aus einer betrieblichen Invaliditätsversorgung zu befassen.
Die beklagte vormalige Arbeitgeberin hatte dem Kläger im Jahr 2020 eine Versorgungszusage erteilt, die unter anderem Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsah.
Ab 01.06.2017 bezog der Kläger eine - zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristete - Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger machte eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 01.06.2017 bis 30.04.2020 in Höhe von insgesamt 1.433,25 € geltend. Es sei unschädlich, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur befristet bewilligt worden sei.
(Symbolbild)
Die Beklagte sah dies anders. Der Kläger sei nämlich nicht "voraussichtlich dauernd" erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.
Das BAG stellte sich auf die Seite des Klägers. Denn für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung sei die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung.
(Quelle: BAG, Urteil v. 13.07.2021, 3 AZR 445/20; Pressemitteilung Nr. 19/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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