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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21: Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Beschluss vom 13.09.2022 mit einer Problemstellung aus dem Betriebsverfassungsrecht zu befassen. Es ging um die Frage, ob der antragstellende Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Zeiterfassung im Betrieb mittels der sog. Einigungsstelle erzwingen kann.


Im Rahmen dieser betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellung kam es nunmehr zu einer für die Praxis sehr interessanten Ausführung zur Arbeitszeiterfassung. Insofern heißt es in der Pressemitteilung des BAG ausdrücklich:


"Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann."


§ 3 ArbSchG enthält "Grundpflichten des Arbeitgebers" und lautet:


"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten


1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie


2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."


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Das BAG entnimmt somit - aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung - der Regelung des § 3 Abs.2 Nr. 1 ArbSchG die gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung. Welche Einzelerwägungen hierbei eine Rolle spielen, wird sich (hoffentlich) der ausführlichen Urteilsbegründung entnehmen lassen.


Hintergrund der vorliegenden Entscheidung bildete im Übrigen die Norm des § 87 BetrVG. Demnach besteht ein Initativrecht des Betriebsrats dann nicht, wenn bereits eine gesetzliche Regelung besteht:


"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ..."


(Quelle: BAG, Beschluss v. 13.09.2022, 1 ABR 22/2; Pressemitteilung Nr. 35/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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