BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21: Arbeitgeber muss nicht für Arbeitsausfall bei Corona einstehen
Mit Urteil vom 13.10.2021 musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befassen, ob ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten "Lockdowns" im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen musste, gleichwohl unter dem Gesichtspunkts des sog. Betriebsrisikos seinen Arbeitnehmern - trotz Arbeitsausfall - den Arbeitslohn ("Annahmeverzugslohn") zahlen muss.
Das BAG lehnte eine derartige Zahlungspflicht des Arbeitgebers ab.
Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte für eine monatliche Vergütung in Höhe von 432,00 € im Verkauf von Nähmaschinen und Zubehör tätig. Im April 2020 wurde das Ladengeschäft aufgrund entsprechender Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen geschlossen (Corona-Lockdown).
Die Klägerin konnte daher ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Sie erhielt auch keinen Lohn.
Die Klägerin machte daraufhin für den Monat April 2020 Arbeitslohn als sog. "Annahmeverzugslohn" geltend.
Die Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Das BAG wies die Klage ab.
Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen durch staatliche Maßnahmen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und fast alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.
Hier verwirkliche sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko.
NIcht der Arbeitgeber, sondern gegebenfalls der Staat müsse in einer solche Lage für einen adäquaten Ausgleich der für die Beschäftigten entstehenden Nachteile sorgen. Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem - wie etwa bei geringfügig Beschäftigten - begründeten keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers.
(Symbolbild)
(Quelle: BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21; Pressemitteilung Nr. 31/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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