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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20: Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14.10.2021 entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob eine monatlich von der Beklagten (Arbeitgeberin der Schuldnerin) aufgrund einer mit der Schuldnerin (Arbeitnehmerin) vereinbarten Entgeltumwandlung von Gehaltsbestandteilen an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlende Versicherungsprämie zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.


Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Ihm stehen gegen seine ehemalige Ehefrau noch gerichtlich titulierte Zahlungsansprüche zu. Er erwirkte gegen seine Ex-Frau im November 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen.


Im Mai 2016 kam es allerdings zwischen der Ex-Frau und ihrem Arbeitgeber zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung. Inhaltlich ging es um eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung. Der monatliche, an die Versicherungsgesellschaft zu zahlende Betrag belief sich auf 248,00 €.


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Die beklagte Arbeitgeberin ließ bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens diesen Betrag von monatlich 248,00 € außer Betracht.


Der klagende Ex-Ehemann ist allerdings der Auffassung, dass die erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vereinbarte Entgeltumwandlung ihm gegenüber unberücksichtigt zu bleiben habe. Ihm stünde daher aus der Pfändung ein höherer Betrag zu.


Dass BAG stellte sich auf die Seite der Beklagten bzw. der Ex-Frau (Streitverkündeten).


Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass eine Direktversicherung abgeschlossen und ein Teil des Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird, läge grundsätzlich kein pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO vor. Jedenfalls dann, wenn der in § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG (Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung) genannte Betrag nicht überschritten werde, ändere hieran auch der Umstand nichts, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeschlossen werde.


§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG lautet:


"(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. [...]"


(Quelle: BAG, Urteil v. 14.10.2021, 8 AZR 96/20; Pressemitteilung Nr. 33/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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