BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19: Abmahnung eines Redakteurs wegen nicht angezeigter Nebentätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 15.06.2021 mit der Frage der Wirksamkeit der Abmahnung eines Redakteurs wegen nicht angezeigter Nebentätigkeit zu befassen.
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Redakteurs der Zeitschrift "W.". Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Manteltarifvertrag (MTV) für Redakteuerinnen/Redakteure an Zeitschriften. Dessen § 13 Ziff. 3 sieht vor, dass ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihm in seiner Tätigkeit für einen Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung dieses Verlags bedarf.
Im Arbeitsvertrag der Parteien wurde die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion gefordert.
Im September 2017 wurde der klagende Redakteuer von seiner Arbeitgeberin zwecks Berichterstattung über die Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens auf Dienstreise in die USA geschickt. In dem von Kläger erstellten Artikel wollte dieser auch einen Vorfall schildern, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtetenden Unternehmerin im Beisein von Redaktueren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Der Kläger hatte dabei mitgeteilt, dass er nichts esse, da er "zu viel Speck über'm Gürtel" habe. Darauf hin kniff die Unternehmerin dem Klägerin in die Hüfte.
(Symbolbild)
Die Zeitschrift "W." wollte diese Passage nicht veröffentlich wissen und strich sie aus dem Artikel.
Im Dezember 2017 fragte der Kläger bei der Chefredaktion nach, ob er die Schilderung nicht doch noch im Rahmen der "#Me-Too-Debatte" veröffentlichen könn, was abgelehnt wurde.
Als der Kläger ankündigte, den Vorfall anderweitig veröffentlichen zu wollen, wies ihn der Chefredakteur auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hin.
Gleichwohl veröffentlichte der Kläger im März 2018 eigenmächtig den Vorfall in der Zeitung "T." mit dem Titel: "Ran an den Speck."
Der Kläger erhielt in der Folge eine Abmahnung der Beklagten, weil er es unterlassen habe, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.
Persönliche Zwischenbemerkung:
Die Abkürzungen "W." und "T." sind aus der Pressemitteilung des BAG. Allerdings sind sie mit einer Recherche im Internet schnell aufzulösen. Der betroffene Redakteuer scheint - nach wie vor - bei "W." tätig zu sein. Dies könnte die Frage aufwerfen, welche Interessen die Beteiligten verfolgen.
Der Kläger erhob Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Er sieht sich unter anderem in der verfassungsrechtlichen geschützten Berufsfreiheit und der Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Auch das BAG sah die Beklagte als berechtigt an, den Kläger wegen Verletzung deiner Anzeigepflicht gemäß § 13 Ziff. 3 MTV abzumahnen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 15.06.2021, 9 AZR 413/19; Pressemitteilung Nr. 43/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments