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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19: Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im TVöD-K?

Der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) verfügt über besondere Regelungen betreffend den Freizeitausgleich und die Vergütung von Mehrstunden bei Teilzeitbeschäftigten.


Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 15.10.2021 herausgearbeitet hat, unterscheiden sich diese Regelungen so sehr von denjenigen über das Entstehen, den Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei Vollzeitbeschäftigten, dass keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien damit von ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht.


Art. 9 Abs. 3 GG lautet:


"(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."


Dies schließt eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aus. Die entsprechenden Regelungen stellen daher keine Diskriminierung dar und sind wirksam.


Symbolbild Krankenhaus

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall hatte eine seit 1999 beschäftigte Pflegekraft (Teilzeit) mit 32 Stunden in der Woche geklagt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden Bestimmungen des TVöD-K über die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit Anwendung.


Die Klägerin leistete auch (ungeplante) Arbeitsstunden, wobei sie allerdings insgesamt nicht die regelmäßige Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschritt.


Für diese Mehrarbeit begehrte sie neben dem normalen Stundenentgelt, was ihr gezahlt wurde, auch Überstundenzuschläge wie bei den Vollzeitbeschäftigten. Andernfalls sah sie sich als Teilzeitbeschäftigte benachteiligt.


Vor dem BAG fand sie allerdings mit dieser Auffassung kein Gehör.


(Quelle: BAG, Urteil v. 15.10.2021, 6 AZR 253/19; Pressemitteilung Nr. 34/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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