BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20: Betriebsratswahl 2018 am VW-Standort Hannover-Stöcken unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Beschluss vom 16.03.2022 mit der Frage der Wirksamkeit der Wahl zum Betriebsrat im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG (VW) am Standort Hannover-Stöcken zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte VW an ihrem Werk für Nutzfahrzeuge in Hannover-Stöcken eine Wahl zum Betriebsrat durchführen lassen.
Das mehrere Hektare große Werksgelände verfügt über einen geschlossenen Werkszaun; der Zugang erfolgt über spezielle, vom Werkschutz kontrollierte Tore.
(Symbolbild)
Allerdings befinden sich außerhalb des umzäunten Geländes noch einige Betriebsstätten, die ebenfalls dem Nutzfahrzeuge-Werk zugeordnet sind und von dessen Betriebsrat vertreten werden.
Für die Betriebsratswahl 2018 hatte der Betriebsrat für alle außerhalb des umzäunten Werksgeländes befindlichen Betriebsstätten die Briefwahl vorgesehen. Drei dieser Betriebsstätten grenzen indes direkt an das umzäunte Gelände an.
Einige wahlberechtigte Arbeitnehmer gingen im Wege der Wahlanfechtung gegen die Betriebsratswahl vor. Sie rügten, dass nicht für alle außerhalb des umzäunten Werksgeländes gelegenen Betriebsstätten die Briefwahl vorgesehen werden durfte.
Wie schon die Vorinstazen hielt auch das BAG die Betriebsratswahl für unwirksam. Denn der Wahlvorstand könnte die Briefwahl nur für weit vom Hauptbetrieb entfernt liegene Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Dies war hinsichtlich der drei direkt an den Werkszaun angrenzenden Betriebsstätten nicht der Fall..
§ 24 Abs. 3 Wahlordnung lautet:
"(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend."
(Quelle: BAG, Beschluss v. 16.03.2022, 7 ABR 29/20; Pressemitteilung Nr. 12/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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