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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18: "Beschäftigungsgarantie" für schwerbehinderte Menschen?

In einem Urteil vom 16.05.2019 machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ausführungen zum Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit.


Hintergrund bildet der Umstand, dass schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX (vormals: § 81 Abs. 4 SGB IX a.F.) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit eine Beschäftigung entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen können. Hieraus ergäbe sich nach dem BAG allerdings keine Beschäftigungsgarantie.


Der besondere Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmer stehe dem nicht entgegen. Er wirke sich nämlich in der vorliegenden Konstellation erst bei der Frage aus, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz bestehe.


Symbolbild Stahlverarbeitung

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei einer insolvent gewordenen Arbeitgeberin, die eine Stahlgießerei betrieb, beschäftigt.


Er verfügte auch über tariflichen Sonderkündigungsschutz.


Das Arbeitsverhältnis wurde betriebsbedingt gekündigt. Zuvor war mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 InsO geschlossen worden. Der Kläger stand auf dieser Namensliste. Sein Arbeitsplatz wurde wegen Umverteilung der verbliebenden Aufgaben nicht mehr besetzt. Die von ihm bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten wurden nunmehr von den Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten für den Kläger bestanden nicht.


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Der tarifliche Sonderkündigungsschutz scheiterte an § 113 S. 1 InsO.


Der Beschäftigungsanspruch des § 81 Abs. 4 SGB IX a.F.scheiterte an der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Denn die Beklagte sei nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrer Organisationsentscheidung nicht mehr benötige. (Quelle: BAG, 16.05.2019, 6 AZR 329/18; Pressemitteilung Nr. 21/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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