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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18: Zur Benachteiligung eines Bewerbers wegen Schwerbehinderung

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.05.2019 entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Gewährung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers durch die Beklagte, eine Fraktion des Bayerischen Landtags.


Diese hatte im November 2016 zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger, unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung.


Der Kläger erhielt eine Absage; eine vorherige Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte nicht.


Symbolbild Bayern

(Symbolbild)


Darauf hin erhob der abgelehnte Bewerber Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG:


"(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."


Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte, die ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX a.F. (jetzt: § 154 Abs. 2 SGB IX) sei, ihn insbesondere gemäß § 82 S. 2 SGB IX a.F. (jetzt: § 165 SGB IX) zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Das BAG sah keine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung. Insbesondere sei die Beklagte nicht nach § 82 S. 2 SGB IX a.F. verpflichtet gewesen, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Beklagte sei namentlich bereits kein öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F., da ihr kein Status als sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden sei.


(Quelle: BAG, Urteil v. 16.05.2019, 8 AZR 315/18; Pressemitteilung Nr. 23/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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