top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A): Vorlage an den EuGH wegen Corona-Quarantäne im Urlaubszeitraum

In der Praxis zeigten sich immer wieder Fälle, bei denen Arbeitnehmer während eines vom Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaubs aufgrund einer coronabedingten, behördlichen Quarantäne zu Hause bleiben mussten, ohne aber selbst erkrankt zu sein.


Wäre der Arbeitnehmer an Corona nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so müsste der Arbeitgeber den Urlaub aufgrund der Regelung des § 9 BUrlbG nachgewähren:


"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."


Für den Fall der (bloßen) Quarantäne fehlt indes eine entsprechende gesetzliche Regelung.


Symbolbild Schlosser

(Symbolbild)


Im zu entscheidenen Fall wurde dem Kläger, der bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1993 als Schlosser beschäftigt war, antragsgemäß für den Zeitraum vom 12.10. bis 21.10.2020 Urlaub gewährt.


Gemäß Bescheid vom 14.10.2020 wurde für den Kläger eine behördliche Absonderung in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09.10. bis 21.10.2020 angeordnet. Dem Kläger war es somit insbesondere verboten, im Quarantänezeitraum ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes seine Wohnung zu verlassen.


Die beklagte Arbeitgeberin zahlte dem Kläger Urlaubsentgelt und belastete sein Urlaubskonto mit 8 Urlaubstagen.


Der Kläger verlangte Wiedergutschrift der 8 Urlaubstage. Denn er habe seinen Urlaub quarantänebedingt nicht selbstbestimmt verbringen können. Diese Situation sei mit der eines - während des Urlaubs - arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers vergleichbar. Der Kläger verlangte daher eine entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Kläger recht.


Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens hängt aus Sicht des BAG die Entscheidung von der Beantwortung einer europarechtlichen Vorfrage ab. Daher richtet das BAG nunmehr ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankte, in dieser Zeit aber einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne unterlag.


(Quelle: BAG, Beschl. v. 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A); Pressemitteilung Nr. 30/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Comments


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page